FugenTechnik Zarnick Logo
Beisachverständiger
CHRISTIAN ZARNICK (STAATL. GEPR. TECHNIKER / Bausachverständiger)

FugenTechnik Zarnick
Fugen, Reparatur, Montage, Renovierung, Garten, Beratung, Gutachten & mehr

Rechtliche Angaben

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Geltung der Bedingungen

 Die Lieferungen Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Auftragnehmer rechtsverbindlich gegengezeichnet werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und basieren auf den uns zugegangenen Informationen.

2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich entsprechend der Bezeichnung in Euro zuzüglich der Kosten für Versand, Versicherung  und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

4. Irrtümer in Angeboten, Kalkulationen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Schreibfehler binden uns nicht.

 

III. Verpflichtung des Auftraggebers

 1. Vor Ausführung des Auftrages muss vom Auftraggeber die Farbe und die Beschaffenheit angegeben werden.

 2. Werden die vorbezeichneten Angaben zur Auftragsausführung nicht vollständig vom Auftraggeber gemacht, gilt eine Silikonisierung nach eigenem Farbermessen in glatt als vereinbart.

 3. Am geplanten Tag zur Ausführung der Silikonarbeiten ist es erforderlich, dass die Nassbereiche trocken sind, d.h. z.B. Dusche und/oder Badewanne dürfen 24 Std. vorher nicht mehr genutzt werden.

Die Nichteinhaltung zieht unter umständen höhere Lohnkosten durch Trocknung der Arbeitsbereiche nach sich.

 4. Bei Terminversäumung durch den Auftraggeber trägt dieser die hierfür entstandenen Kosten des Auftragnehmers, mindestens jedoch die Anfahrt und Rüstzeit. Dem Auftraggeber ist das bekannt. Er ist damit ausdrücklich einverstanden.

 

 IV. Gewährleistung

 1. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Leistungen, bei welchen seitens des Auftraggebers ein Abnahmeprotokoll oder ein Lieferschein unterzeichnet wurde, in welchem die Mängelfreiheit anerkannt wurde.

 2. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Handhabung, unsachgemäßem Transport, Feuer, Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und normalem Verschleiß entstehen.

 3. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Fehler oder fehlende zugesicherte Eigenschaften, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 4. Im Falle eines Fehlers der ausgeführten Arbeiten sowie im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind dem Auftragnehmer 3 Nachbesserungsversuche einzuräumen. Der Auftragnehmer ist zur Nachbesserung nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber seinerseits sämtliche Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.

 5. Nach endgültigem fehlschlagen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

 6. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

 

V. Liefertermine und Fristen

 1. Die vom Auftragnehmer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 2. Alle Liefertermine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

 3. Teilleistungen sind zulässig.

 4. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 5. Der Auftragnehmer kommt in Verzug, wenn ihm der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.

 6. Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 0,5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

 7. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen.  Es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 Der Auftraggeber erkennt an, dass wir durch die von uns vorgenommene Bearbeitung der Gegenstände des Auftraggebers gemäß § 950 Abs. 1 BGB deren Eigentümer werden. Die Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen unser Eigentum.

 

VII. Zahlung

 1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Auftragnehmers nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zu zahlen.

 2. Neukunden leisten Barzahlung ohne Abzug bei Lieferung der Ware.

 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden aufzurechnen, er wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 4. Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 6 % für das Jahr über den jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt 1998 I, S. 1412) als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer ist zulässig.

 5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbelastung oder Minderung, auch wenn Mängel rügen und Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden und unstreitig sind.

 

VIII. Haftungsbeschränkung

 1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

 2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mängelfolgeschäden verlangt wird. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

IX. Erfüllungsort

 Erfüllungsort sämtliche Lieferungen und Leistungen ist sowohl für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer Recklinghausen.

Für unsere Geschäftsbeziehung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

X. Gerichtsstand

 Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist Recklinghausen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

 

XI. Salvatorische Klausel

 Sollte eine Bedingung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die im Falle einer Unwirksamkeit einer Bestimmung oder Vereinbarung entstehende Lücke ist durch eine Bestimmung oder Vereinbarung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zuverlässiger Weise am nächsten kommt.